Gesellschaft handelt – grundsätzlich als zweckmässig, da es dem gewinnanteilsberechtigten Gesellschafter ermöglicht, zu seinem Recht zu kommen, ohne nacheinander zwei separate Verfahren führen zu müssen. So betrachtet geht der Gewinnanteil, der von der Beklagten 1 über das ihr zustehende Mass hinaus vereinnahmt wurde, für eine logische (juristische) Sekunde auf die einfache Gesellschaft als Gesamthandschaft über, bevor diese dem Kläger den ihm zustehenden Anteil zu vergüten hat.