4.6 Ob ein solches (einstufiges) Vorgehen rechtlich zulässig ist, kann vorliegend offenbleiben, da diese Rechtsauffassung weder gerügt wurde noch einen offensichtlichen Mangel darstellt. Immerhin erscheint dieses Vorgehen – wenn es sich, wie vorliegend, um eine stille Seite 36/39