Damit tat die Vorinstanz nichts anderes, als den von der Beklagten 1 in eigenem Namen eingenommenen Gewinn zugunsten der Gesellschaft abzuschöpfen und diesen Gewinn dann anteilsmässig dem Kläger zuzusprechen – wenngleich in umgekehrter Reihenfolge und ohne dies explizit so zu bezeichnen. Im Dispositiv bildete die Vorinstanz diesen Vorgang nicht differenziert ab, sondern hielt lediglich das (vollstreckbare) Ergebnis fest, indem sie die Beklagte 1 verpflichtete, dem Kläger CHF 9'268'483.12 nebst Zins zu bezahlen.