O. E. 16.1) und wies folgerichtig die Klage gegenüber dem Beklagten 2 nicht ab, obwohl sie ihn persönlich zu keiner Zahlung verpflichtete. Damit tat die Vorinstanz nichts anderes, als den von der Beklagten 1 in eigenem Namen eingenommenen Gewinn zugunsten der Gesellschaft abzuschöpfen und diesen Gewinn dann anteilsmässig dem Kläger zuzusprechen – wenngleich in umgekehrter Reihenfolge und ohne dies explizit so zu bezeichnen.