Dabei erwog sie, dass die Beklagte 1 in eigenem Namen, d.h. als indirekte Stellvertreterin, die gesamten Mieteinnahmen und somit auch den ganzen Gewinn aus dem Projekt J.________ eingenommen habe, obwohl ihr davon nur 15 % zustünden. Der Beklagte 2 habe demgegenüber persönlich nichts eingenommen und auch keinen Anspruch auf Gewinn gehabt. Deshalb habe die Beklagte 1 den Gewinnanspruch des Klägers vollständig und allein zu bezahlen (a.a.O. E. 14.3 letzter Absatz). Gleichzeitig hielt sie fest, dass der Kläger "vollständig" obsiege (a.a.O. E. 16.1)