4.5 Die Vorinstanz ging implizit davon aus, dass es möglich ist, beides in einem Schritt zu erreichen. So legte sie im angefochtenen Entscheid nicht nur den Anspruch fest, den der Kläger gegenüber "der Gesellschaft" hat (act. 60 E. 12.2.5 und E. 13 [wo von einer Inverzugsetzung "der Gesellschaft" die Rede ist]), sondern auch den "im Innenverhältnis" von den beiden Beklagten je zu tragenden Anteil (a.a.O. E. 14). Dabei erwog sie, dass die Beklagte 1 in eigenem Namen, d.h. als indirekte Stellvertreterin, die gesamten Mieteinnahmen und somit auch den ganzen Gewinn aus dem Projekt J._____