Theoretisch müsste daher der Gesellschafter, der in solchen Fällen seinen Gewinnanteilsanspruch geltend machen will, zunächst gegen diejenigen geschäftsführenden Gesellschafter, die den Gewinn tatsächlich vereinnahmt haben, auf Herausgabe des Gewinns an die Gesellschaft klagen. Erst in einem zweiten Schritt würde sodann die Klage gegen die Gesellschaft auf Auszahlung der Gewinnbeteiligung an ihn persönlich folgen.