denjenigen geschäftsführenden Gesellschaftern, die den Gewinn als indirekte Stellvertreter eingenommen haben. Anwendbar sind dafür die Bestimmungen des Auftragsrechts, namentlich Art. 401 OR (vgl. Art. 532 OR; Fellmann/Müller, Berner Kommentar, 2006, Art. 532 OR N 29 ff. und Art. 540 OR N 113 ff.). Theoretisch müsste daher der Gesellschafter, der in solchen Fällen seinen Gewinnanteilsanspruch geltend machen will, zunächst gegen diejenigen geschäftsführenden Gesellschafter, die den Gewinn tatsächlich vereinnahmt haben, auf Herausgabe des Gewinns an die Gesellschaft klagen.