Der gewinnanteilsberechtigte Gesellschafter klagt gegen die übrigen Gesellschafter, die im Erfolgsfall gemeinsam zur Zahlung (aus dem Gesellschaftsvermögen) verpflichtet werden. Komplizierter wird es in Fällen wie dem vorliegenden, wo die Beteiligten nicht bewusst eine Gesellschaft – oder aber bewusst eine stille Gesellschaft – gebildet haben und es faktisch kein separat gehaltenes Gesellschaftsvermögen gibt, sondern nur Vermögen, das zwar der Gesellschaft zusteht, aber von den verschiedenen Gesellschaftern je in eigenem Namen und allenfalls gar vermischt mit ihrem eigenen Vermögen gehalten wird.