4.4 Dies bereitet so lange keine praktischen Schwierigkeiten, als es auch in der Realität ein solches Gesellschaftsvermögen gibt. In diesen Fällen stimmen die tatsächlichen Gegebenheiten mit der Theorie überein: Der gewinnanteilsberechtigte Gesellschafter klagt gegen die übrigen Gesellschafter, die im Erfolgsfall gemeinsam zur Zahlung (aus dem Gesellschaftsvermögen) verpflichtet werden.