s. dazu auch vorne E. 2.6.2 und E. 4.1). Obwohl die einfache Gesellschaft keine Rechtspersönlichkeit hat, wird folglich ohne Weiteres Seite 35/39 vorausgesetzt, dass es ein vom privaten Vermögen der einzelnen Gesellschafter getrennt gehaltenes Vermögen gibt, das der Gesellschaft zuzurechnen ist.