532 OR N 31). Dies ergibt sich aus der Konzeption der einfachen Gesellschaft als "zivilrechtliche Gemeinschaft" bzw. Gesamthandschaft. Ihre Mitglieder, die einfachen Gesellschafter, welche die Sachen, Forderungen und die der Gesellschaft übertragenen und erworbenen dinglichen Rechte zur gesamten Hand innehaben, bilden eine Gemeinschaft, was die Aktiven anbelangt (Art. 544 Abs. 1 OR). Sie sind auf diese Weise zusammen Inhaber ein und desselben Rechts und können nur gemeinsam darüber verfügen (BGE 142 III 782 E. 3.1.1 [= Pra 2018 Nr. 46]; Fellmann/Müller, a.a.O., Art. 530 OR N 23 f.; s. dazu auch vorne E. 2.6.2 und E. 4.1).