4.3 Bei den Ansprüchen eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft ist die Gesamtheit der Gesellschafter Schuldnerin. Man spricht in diesem Zusammenhang von den Sozialverbindlichkeiten der Gesellschaft, denen der zum Privatvermögen gehörende "Individualanspruch" des Gesellschaftsgläubigers gegenübersteht. Sozialverbindlichkeiten ergeben sich aus den Vermögensrechten der Gesellschafter. Dazu zählt namentlich der Anspruch auf Gewinn, welcher der Gesamtheit der Gesellschafter zusteht (Art. 533 und Art. 549 Abs. 1 OR; vgl. Fellmann/Müller, a.a.O., Art. 530 OR N 651 f. und Art. 532 OR N 31).