Der Kläger hält dem entgegen, die Vorinstanz habe das streitige Rechtsverhältnis richtigerweise einheitlich festgestellt und den Gewinnanteilsanspruch des Klägers gegenüber beiden Beklagten – als notwendige passive Streitgenossenschafter – geschützt. Dass der Beklagte 2 intern nicht zur Zahlung an den Kläger verpflichtet worden sei, ändere daran nichts. Diesem Umstand habe die Vorinstanz zudem mit der ausschliesslichen Kostenauferlegung zulasten der Beklagten 1 Rechnung getragen. Eine Klageabweisung gegen den Beklagten 2 habe sie aber gar nicht ins Dispositiv aufnehmen können (act. 73 Rz 41 f., 58 ff.).