4.2 Der Beklagte 2 macht geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch des Klägers ihm gegenüber beurteilt und sei dabei zum Ergebnis gekommen, dass der klägerische Anspruch einzig von der Beklagten 1 zu bezahlen sei. Dies decke sich mit der Verteilung der Gerichtskosten, die ausschliesslich der Beklagten 1 auferlegt worden seien. Wenn der Beklagte 2 nicht zu einer Zahlung verpflichtet werden könne, dann sei der Anspruch ihm gegenüber abzuweisen. Die Vorinstanz habe dies nicht getan und damit die verfassungsmässigen Rechte des Beklagten 2 und die sich daraus ergebenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung verletzt (act. 61 Rz 12 ff.).