Dort wurden nicht beide Beklagten (als Gesamtheit der übrigen Gesellschafter) zu einer Zahlung verpflichtet, sondern lediglich die Beklagte 1. Andererseits wurde die Klage gegenüber dem Beklagten 2 auch nicht abgewiesen. Vielmehr blieb der Beklagte 2 im Entscheiddispositiv unerwähnt, was die Vorinstanz nicht explizit begründet hat und Raum für Interpretationen lässt.