Grundlage grundsätzlich von einer notwendigen Streitgenossenschaft zwischen den beklagten Gesellschaftern auszugehen ist, weil nur ein einheitlicher Entscheid für alle Gesellschafter ergehen kann (vgl. vorne E.1.1 und E. 2.6.2 sowie hinten E. 4.3). Allerdings spiegelt sich dies nicht im Dispositiv des angefochtenen Entscheids wider. Dort wurden nicht beide Beklagten (als Gesamtheit der übrigen Gesellschafter) zu einer Zahlung verpflichtet, sondern lediglich die Beklagte 1. Andererseits wurde die Klage gegenüber dem Beklagten 2 auch nicht abgewiesen.