4.1 Die Vorinstanz nahm an, die Beklagten würden eine notwendige Streitgenossenschaft bilden, weil sich der Anspruch auf Gewinnbeteiligung gegen die Gesellschaft richte (vgl. vorne E. 2.1). Dass sich der Anspruch eines Gesellschafters auf Gewinnbeteiligung gegen die Gesellschaft richtet, ist zutreffend und wurde auch von den Beklagten nicht beanstandet. Schuldner sind somit stets alle Gesellschafter als Gesamthänder. Eine direkte Inanspruchnahme eines Mitgesellschafters ist nicht möglich (Fellmann/Müller, a.a.O., Art. 530 OR N 655 und Art. 533 OR N 155).