4. Wie bereits dargelegt, ist der Bestand einer einfachen Gesellschaft eine wesentliche Voraussetzung für eine mögliche notwendige Streitgenossenschaft unter den Beklagten (vgl. vorne E. 1.1 und E. 2). Dies allein reicht jedoch noch nicht aus, um eine notwendige Streitgenossenschaft zu bejahen. Vielmehr kommt es auch auf den Anspruch an, um den es konkret geht.