3.16 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es der Beklagten 1 nicht gelungen ist, den vorinstanzlichen Entscheid in Zweifel zu ziehen, soweit darin das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien als einfache Gesellschaft qualifiziert worden ist. Der Beklagte 2 seinerseits hat keine Argumente gegen das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft vorgetragen. Auch im Berufungsverfahren ist folglich davon auszugehen, dass zwischen den Parteien eine einfache (stille) Gesellschaft besteht, deren einzige geschäftsführende Gesellschafterin die Beklagte 1 ist.