3.15.3 Die Behauptungen der Beklagten 1 zur angeblich nachträglichen Abänderung des Gesellschaftszwecks sind sodann völlig unsubstanziiert. So legt die Beklagte 1 nicht einmal dar, was konkret zu dieser Zweckänderung geführt haben soll. Vielmehr nennt sie ohne nähere Begründung eine ganze Serie von Vorgängen, welche dies bewirkt haben könnten. Darauf ist nicht weiter einzugehen.