als Möglichkeit vorgesehen (vgl. dazu auch act. 60 E. 9.3.2 Abs. 5). Der "Rückzug" der "Hauptfinanzierung" [gemeint ist wohl die Rückzahlung des verzinslichen Darlehens über CHF 20 Mio.] wiederum konnte noch weniger eine Unmöglichkeit der Zweckerreichung bewirken, weil die Finanzierung gemäss Aussage des Geschäftsführers der Beklagten 1 anderweitig sichergestellt werden konnte (act. 36 Ziff. 27 und 30). Im Übrigen ist das Argument der Unmöglichkeit der Zielerreichung ohnehin dadurch widerlegt, dass das Projekt in der Folge tatsächlich realisiert wurde und heute vermietet wird.