Die Auffassung der Beklagten 1, wonach der Zweck vorliegend nicht mehr erreicht werden könne, überzeugt allerdings nicht, hat doch der Kläger "das Land" [gemeint sind wohl die Grundstücke "H.________"] nicht an eine beliebige Drittperson, sondern an die Beklagte 1 verkauft. Damit verblieben die Grundstücke innerhalb der Gesellschaft, sodass sich hinsichtlich der Möglichkeit der Zielerreichung nichts änderte. Abgesehen davon war die Möglichkeit eines Verkaufs der Grundstücke an die Beklagte 1 in der Vereinbarung 2005 sogar ausdrücklich Seite 33/39