3.15.1 Wie die Beklagte 1 grundsätzlich zu Recht bemerkt, wird die einfache Gesellschaft unter anderem dann aufgelöst, wenn der Gesellschaftszweck erreicht oder die Erreichung unmöglich geworden ist (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Ein Auflösungsbeschluss ist nicht erforderlich; vielmehr geschieht die Auflösung in einem solchen Fall von selbst (vgl. Staehelin, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 545/546 OR N 8). Die Auffassung der Beklagten 1, wonach der Zweck vorliegend nicht mehr erreicht werden könne, überzeugt allerdings nicht, hat doch der Kläger "das Land" [gemeint sind wohl die Grundstücke "H._____