Der Zweck habe ohne Weiteres nachträglich durch übereinstimmende Willenserklärung der Gesellschafter geändert werden können. Das sei hier geschehen, indem kein Baurecht eingeräumt, das unverzinsliche Darlehen nicht ausbezahlt, das Land verkauft und das verzinsliche Darlehen zurückgefordert worden sei. Da die Parteien für die zweite Etappe keine Vereinbarung mehr getroffen hätten, sei der Gesellschaftszweck zumindest nachträglich dahingehend abgeändert worden, dass die einfache Gesellschaft lediglich die erste Etappe betreffen solle (a.a.O. Rz 209 ff.).