Ein Beitrag jedes Gesellschafters sei jedoch Voraussetzung für eine einfache Gesellschaft, weshalb für die zweite Etappe keine einfache Gesellschaft habe entstehen können. Wenn man fälschlicherweise unterstelle, der Zweck der einfachen Gesellschaft habe bereits bei der Unterzeichnung der Vereinbarungen vom 31. Oktober 2005 die Realisierung des gesamten Bauprojektes umfasst, heisse das nicht, dass dieser ursprüngliche Wille weiterbestanden habe. Der Zweck habe ohne Weiteres nachträglich durch übereinstimmende Willenserklärung der Gesellschafter geändert werden können.