Der Zweck der angeblichen Gesellschaft könne nicht mehr erreicht werden, wenn (a) das Land verkauft worden sei, auf dem das Projekt hätte erstellt werden sollen, und (b) die Hauptfinanzierung, die für die Realisierung des vermeintlichen Gesellschaftszwecks notwendig sei, zurückgezogen worden sei (act. 1 [Z1 2020 9] Rz 154). Hinsichtlich der zweiten Etappe seien zudem weder Beiträge vereinbart noch geleistet worden. Ein Beitrag jedes Gesellschafters sei jedoch Voraussetzung für eine einfache Gesellschaft, weshalb für die zweite Etappe keine einfache Gesellschaft habe entstehen können.