545 Abs. 1 Ziff. 1 OR besage, dass die einfache Gesellschaft von Gesetzes wegen aufzulösen sei, wenn "der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht, oder wenn dessen Erreichen unmöglich geworden ist". Genau dies passe hier: Der Zweck der angeblichen Gesellschaft könne nicht mehr erreicht werden, wenn (a) das Land verkauft worden sei, auf dem das Projekt hätte erstellt werden sollen, und (b) die Hauptfinanzierung, die für die Realisierung des vermeintlichen Gesellschaftszwecks notwendig sei, zurückgezogen worden sei (act. 1 [Z1 2020 9] Rz 154).