In E. 9.3.2 halte die Vorinstanz fest, dass die Beklagte 1 aus dem Umstand der Darlehensrückzahlung sowie dem Landverkauf darauf schliesse, dass das Engagement des Klägers damit sein Ende gefunden habe, was zutreffend sei. Dann führe die Vorinstanz aus, dass die Beklagte 1 damit nicht behaupte, die Parteien hätten sich mündlich oder schriftlich auf die Beendigung der Vereinbarung geeinigt, und es werde auch nicht behauptet, der Kläger habe die Vereinbarung 2005 (ausdrücklich) gekündigt. Damit verkenne die Vorinstanz die zentrale Funktionsweise der Beendigung der einfachen Gesellschaft. Art. 545 Abs. 1 Ziff.