3.15 Schliesslich macht die Beklagte 1 geltend, wenn eine einfache Gesellschaft bestanden haben sollte, sei diese jedenfalls zwischenzeitlich längst wieder aufgelöst worden. In E. 9.3.2 halte die Vorinstanz fest, dass die Beklagte 1 aus dem Umstand der Darlehensrückzahlung sowie dem Landverkauf darauf schliesse, dass das Engagement des Klägers damit sein Ende gefunden habe, was zutreffend sei.