nachvollziehbar sei, wie aus einer allfälligen Nichtdeklaration eines potenziellen Gewinnbeteiligungsanspruchs bei den Steuerbehörden auf einen Verzichtswillen des Klägers (gegenüber der Beklagten 1) geschlossen werden könnte (act. 60 E. 9.3.4). Da der Kläger seinen Gewinnbeteiligungsanspruch bislang noch nicht erhältlich machen konnte, gab es im Übrigen auch noch nichts zu deklarieren, weshalb die Beklagte 1 aus diesem Umstand ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.