60 E. 3.6.2). Wenn sie in der Folge das mit einem Darlehen zur Verfügung gestellte Geld als Darlehensbetrag und nicht als Gesellschaftseinlage bezeichnete, liegt darin kein Widerspruch. 3.14 Ferner moniert die Beklagte 1, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihrem rechtsgenüglich vorgebrachten Argument befasst, wonach der Kläger keinen Gewinnanspruch in seinen Steuern deklariert habe, obschon dies notwendig gewesen wäre (act. 1 [Z1 2020 9] Rz 144). Darauf kann nicht eingetreten werden. Die Beklagte 1 ignoriert die E. 9.3.4 des angefochtenen Entscheids, worin die Vorinstanz ausführte, dass weder ersichtlich noch Seite 32/39