3.13 Die Beklagte 1 erachtet es sodann als widersprüchlich, dass die Vorinstanz in E. 3.6.3 Abs. 3 des angefochtenen Entscheids von einem Darlehen und nicht von einer Gesellschaftseinlage spreche. Dies sei richtig, weil es eine Gesellschaftseinlage gar nicht gebe. Die Vorinstanz verwende somit bewusst einen rechtlich klar definierten Begriff (act. 1 [Z1 2020 9] Rz 135). Worin der Widerspruch liegen soll und was die Beklagte 1 hieraus für sich ableiten will, erhellt allerdings nicht. Nach Auffassung der Vorinstanz bestand der Beitrag des Klägers unter anderem darin, mittels Darlehen Vermögen zur Verfügung zu stellen (act. 60 E. 3.6.2).