Dass die "auf dem Baurechtsland erstellten Gebäude" letztlich trotz der Formungültigkeit der diesbezüglichen Bestimmung ins Eigentum des Klägers fielen und so im Ergebnis zumindest theoretisch als Sicherheit fungieren konnten, kann deshalb bei der Vertragsauslegung nicht berücksichtigt werden. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei gerade nicht um eine gewollte und rechtmässige Eigentumsübertragung handelte und die Beklagte 1 deshalb gegenüber dem Kläger gegebenenfalls Ansprüche nach Art. 672 oder Art. 673 ZGB hätte geltend machen können, wenn dieser die Gebäude tatsächlich beansprucht hätte.