Wie die Vorinstanz richtig bemerkte und auch von der Beklagten 1 zu Recht nicht beanstandet wird, muss eine Vertragsauslegung ex tunc erfolgen, also bezogen auf den Zeitpunkt oder Zeitraum des Vertragsschlusses (Urteil des Bundesgerichts 5A_336/2019 vom 9. Juni 2020 E. 6.1 m.H.). Dass die "auf dem Baurechtsland erstellten Gebäude" letztlich trotz der Formungültigkeit der diesbezüglichen Bestimmung ins Eigentum des Klägers fielen und so im Ergebnis zumindest theoretisch als Sicherheit fungieren konnten, kann deshalb bei der Vertragsauslegung nicht berücksichtigt werden.