Allerdings macht die Beklagte 1 nicht geltend, dass dieser Verlauf im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geplant oder beabsichtigt gewesen wäre. Wie die Vorinstanz richtig bemerkte und auch von der Beklagten 1 zu Recht nicht beanstandet wird, muss eine Vertragsauslegung ex tunc erfolgen, also bezogen auf den Zeitpunkt oder Zeitraum des Vertragsschlusses (Urteil des Bundesgerichts 5A_336/2019 vom 9. Juni 2020 E. 6.1 m.H.).