3.12.2 Im Weiteren weist die Beklagte 1 zwar zutreffend darauf hin, dass das Baurecht letztlich gerade nicht errichtet wurde und die auf dem Grundstück des Klägers erstellten Gebäude somit von selbst ins Eigentum des Klägers fielen. Allerdings macht die Beklagte 1 nicht geltend, dass dieser Verlauf im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geplant oder beabsichtigt gewesen wäre.