Damit die "auf dem Baurechtsland erstellten Gebäude" aber überhaupt zu einer sachenrechtlich eigenständigen Einheit werden, auf der ein Pfandrecht errichtet werden oder die sicherungsübereignet werden könnte, müsste zunächst das Baurecht errichtet werden. Sowohl die Verpflichtung zur Errichtung eines Baurechts als auch zur Verpfändung eines Grundstücks und natürlich auch die Eigentumsübertragung an einem Grundstück müssen öffentlich beurkundet werden, um Wirkung zu entfalten (Art. 657 Abs. 1, 779a Abs. 1 und Art. 799 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 22 Abs. 2 OR).