3.12.1 Richtig ist, dass die Vorinstanz nicht begründete, weshalb sie die im "Partiarischen Darlehensvertrag" vereinbarte Sicherheit für ungültig hielt. Dieser Grund liegt allerdings auf der Hand: Soll – wie vorliegend – eine Immobilie als Sicherheit dienen, so kann dies entweder durch Errichtung eines Grundpfandrechts oder durch Sicherungsübereignung geschehen. Damit die "auf dem Baurechtsland erstellten Gebäude" aber überhaupt zu einer sachenrechtlich eigenständigen Einheit werden, auf der ein Pfandrecht errichtet werden oder die sicherungsübereignet werden könnte, müsste zunächst das Baurecht errichtet werden.