Insofern hätten sie sehr wohl eine gültige Sicherheit für das Darlehen gebildet. Schliesslich erwähne die Vorinstanz, dass die Auslegung ex tunc erfolgen müsse, und übersehe dabei, dass der Kläger damals bei Vertragsschluss verpflichtet gewesen sei, der Beklagten 1 ein Baurecht einzuräumen. Damit spreche – neben allen anderen Argumenten – auch die Bestellung einer Sicherheit für einen Darlehensvertrag und gegen die Qualifikation als Gesellschaftsverhältnis (act. 1 [Z1 2020 9] Rz 83). Seite 31/39