3.12 Weiter moniert die Beklagte 1, die Vorinstanz behaupte, im "Partiarischen Darlehensvertrag" sei eine "(von vornherein ungültige) Sicherheit" vereinbart worden. Sie habe aber nicht dargelegt, weshalb die Sicherheit ungültig sein solle. In act. 1/5 heisse es lediglich, dass als "Sicherheit für dieses Darlehen […] die auf dem Baurechtsland erstellten Gebäude" gelten würden. Da jedoch nie ein Baurecht errichtet worden sei, seien die von der Beklagten 1 erstellten Gebäude gestützt auf das sachenrechtliche Akzessionsprinzip in das Eigentum des Klägers gefallen. Insofern hätten sie sehr wohl eine gültige Sicherheit für das Darlehen gebildet.