Nachdem es sich dabei – gemäss den Aussagen des Beklagten 2 – um ein Geschäft handelte, welches der Kläger nicht mittragen wollte, trafen die Parteien diesbezüglich gerade eine besondere Abrede, aufgrund deren die Beklagte 1 die Verantwortung dafür alleine übernahm. Damit erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob der generelle Ausschluss einer Verlusttragung durch den Kläger der Qualifikation des Vertragsverhältnisses als einfache Gesellschaft zwingend entgegenstehen würde. Dass ein solcher Ausschluss stattgefunden hat, hat die Beklagte 1 nicht dargetan.