3.11.4 Nach dem Gesagten kann die Beklagte 1 auch nichts daraus ableiten, dass aus dem Verkauf der _______ (Gebäude) 1 und 2 offenbar tatsächlich ein Verlust von CHF 2'478'041.85 resultierte, den sie alleine tragen musste. Nachdem es sich dabei – gemäss den Aussagen des Beklagten 2 – um ein Geschäft handelte, welches der Kläger nicht mittragen wollte, trafen die Parteien diesbezüglich gerade eine besondere Abrede, aufgrund deren die Beklagte 1 die Verantwortung dafür alleine übernahm.