3.11.3 Selbst wenn diese Aussage des Beklagten 2 als wahr unterstellt würde, kann ihr nur entnommen werden, dass das vorgeschlagene Geschäft dem Kläger zu riskant erschien. Stattdessen bot dieser der Beklagten 1 offenbar an, ihr das Land zu verkaufen, damit sie auf eigenes Risiko handeln konnte. Dass der Kläger grundsätzlich eine interne Verlusttragung "strikte abgelehnt" hätte, ist der Aussage hingegen nicht zu entnehmen.