Hinzu kommt, dass das Zitat wiederum aus dem Kontext gerissen ist und bei vollständiger Betrachtung hinsichtlich einer allfälligen internen Verlusttragung ohnehin nicht aussagekräftig ist. Bei Frage 34 der Parteibefragung ging es nämlich darum, was das Motiv der Beklagten 1 für den Kauf der Grundstücke "H.________" gewesen sei und wie die Parteien sich auf den Kaufpreis von CHF 9 Mio. geeinigt hätten. Der Beklagte 2 antwortete wie folgt (act. 36 Ziff. 34):