erweckten Anschein nicht etwa vom Kläger, sondern vom Beklagten 2, d.h. ihrem eigenen Geschäftsführer, stammt. Dies beeinträchtigt die Beweiskraft dieser Aussage bereits erheblich. Der Kläger selbst bestätigte die Richtigkeit der Aussage auf entsprechende Nachfrage nicht (act. 36 Ziff. 35), womit Aussage gegen Aussage steht. Hinzu kommt, dass das Zitat wiederum aus dem Kontext gerissen ist und bei vollständiger Betrachtung hinsichtlich einer allfälligen internen Verlusttragung ohnehin nicht aussagekräftig ist.