3.11.1 Der Beklagten 1 ist vorab insoweit zuzustimmen, als in Ziff. II.6 der Vereinbarung 2005 eine allfällige Haftung des Klägers gegenüber Dritten ausgeschlossen wird. Wie sie aber selbst einräumt, geht es dabei lediglich um die Haftung im Aussenverhältnis. Über die (interne) Verteilung eines allfälligen Verlusts ist damit gerade noch nichts gesagt. Die Beklagte 1 bestätigt denn auch, dass die Vereinbarung 2005 keine Regeln zur Verlusttragung enthalte, was im Widerspruch steht zu ihrer gleich im Anschluss aufgestellten Behauptung, wonach die Verlusttragung [des Klägers] explizit ausgeschlossen worden sei.