Laut anerkannter Lehre und Rechtsprechung sei der Ausschluss von der Verlusttragung in der einfachen Gesellschaft ausschliesslich in Bezug auf Gesellschafter möglich, die zum gemeinsamen Zweck Arbeit beitragen würden. Da der Kläger keine Arbeit beigetragen habe, sei der Ausschluss der Verlusttragung mit der Qualifikation des Rechtsverhältnisses als einfache Gesellschaft unvereinbar (act. 1 [Z1 2020 9] Rz 124, 136 und 139).