Die Beklagte 1 habe im erstinstanzlichen Verfahren nachgewiesen, dass aus dem Verkauf der ersten Etappe ein Verlust von CHF 2'478'041.85 resultiert habe. Die Beklagte 1 habe diesen Verlust alleine tragen müssen und der Kläger habe sich daran gerade nicht beteiligt. All dies (Verlust, Verlusthöhe, keine bzw. allenfalls teilweise Tragung des Verlustes durch den Kläger) sei unbestritten geblieben und stehe fest. Laut anerkannter Lehre und Rechtsprechung sei der Ausschluss von der Verlusttragung in der einfachen Gesellschaft ausschliesslich in Bezug auf Gesellschafter möglich, die zum gemeinsamen Zweck Arbeit beitragen würden.