Aber auch im Innenverhältnis habe der Kläger die Verlusttragung strikte abgelehnt. Als dem Kläger nämlich eröffnet worden sei, dass beim Verkauf der ersten Etappe ein Verlust von maximal CHF 5 Mio. drohe, habe er entgegnet, "dass er nicht bereit sei, dieses Risiko einzugehen" (act. 36 S. 12 [Antwort auf Frage 34]). Zweitens spekuliere das Kantonsgericht willkürlich über eine "Einlage" des Klägers. Die Beklagte 1 habe im erstinstanzlichen Verfahren nachgewiesen, dass aus dem Verkauf der ersten Etappe ein Verlust von CHF 2'478'041.85 resultiert habe.